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In der Entscheidung 2003/583/EG des Rates ist festgelegt, dass der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittelausstattung für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Datum der Eröffnung des Kontos, zur Verfügung gestellt wird.
Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 154 000 000 EUR…
In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des…
In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der…
Artikel 4 Satz 3 der Entscheidung 2003/583/EG erhält folgende Fassung: „Die Frist für die Bindung der auf diesem Konto eingegangenen Mittel wird gemäß dem…
Der Finanzrahmen für die Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008…
Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.