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Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen. Die Kommission leitete dementsprechend nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss am 17. September 2005 ein solches Verfahren ein .
Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu…
Die Kommission stellte nach ordnungsgemäßer Konsultation in dem gemäß der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss fest, dass genügend Beweise vorliegen, um…
Diese Informationen reichten aus, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, und die Kommission hat deshalb am 29. Dezember 2003 beschlossen, eine…
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine…
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine…
Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.