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Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen. Daraufhin leitete die Kommission nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss am 7. Januar 2004 das Verfahren ein .
Der Antrag enthielt genügend Beweise, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung zu rechtfertigen.…
Die Kommission stellte nach ordnungsgemäßer Konsultation in dem gemäß der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss fest, dass genügend Beweise vorliegen, um…
Diese Informationen reichten aus, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, und die Kommission hat deshalb am 29. Dezember 2003 beschlossen, eine…
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine…
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine…
Die Kommission kann von ihren Ermittlungsbefugnissen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Gebrauch machen, bevor sie ein Verfahren einleitet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.