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Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat ernannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:
Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung eines oder mehrerer gemeinsamen/r Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 und Artikel 14 Buchstabe c des Protokolls;
Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3, 11 und 12 sowie Artikel 14 Buchstaben d und e und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls;
soweit erforderlich, Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Protokolls.
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:
Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe a des Protokolls;
Aufnahme neuer Anhänge gemäß Artikel 14 Buchstabe b des Protokolls;
Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Protokolls;
etwaige Maßnahmen in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Protokolls;
Maßnahmen betreffend die Überprüfung, Aussetzung beziehungsweise den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Protokolls gegenseitig anerkannt werden.
In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat und gegebenenfalls im Assoziationsausschuss hinsichtlich dieses Protokolls auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.