Art. 121 32001L0083
(1)
Die Kommission wird bei der Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Arzneimittel an den technischen Fortschritt von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel, nachstehend Ständiger Ausschuss genannt, unterstützt.
(2)
(2a)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
(4)
Die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses wird veröffentlicht.