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Die Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind , der Visumpflicht unterliegen, müssen ein Visum beantragen, wenn sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland durch den gemeinsamen Raum reisen wollen. Aufgrund dessen haben die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Schweiz eine große Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten, die von solchen Staatsangehörigen von Drittländern gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten sind in Bezug auf Visumanträge von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis Liechtensteins aufgetreten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der…
Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1…
die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die…
Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer…
Aufgrund der zweistufigen Umsetzung des Schengen-Besitzstands müssen die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, den…
Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.