Erwägungsgrund 1 32006D0896
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengen-Durchführungsübereinkommen“ genannt) sind die Aufenthaltserlaubnisse der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzen (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaaten“ genannt), gegenseitig als dem einheitlichen Visum gleichwertig anzuerkennen.