Erwägungsgrund 2 32006D0906
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1999 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —