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Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob sie jeweils eine Zuschussvereinbarung mit der EBWE geschlossen haben oder nicht.
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine…
Es ist weiter angebracht, die Auftragsvergabe an Drittländer, die keine TACIS-Partnerländer sind, im Interesse der Projekte zum Plan für die Ummantelung des…
Gemäß Artikel II Abschnitt 2.02 der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ist der Beitrag der Gemeinschaft Gegenstand einer…
Die Ex-G7-Mitglieder und die Europäische Gemeinschaft, die den größten Teil der bisherigen Beiträge zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors…
Als Verwalter des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors bestätigte die EBWE gegenüber der Versammlung der Beitragszahler, dass ein Fehlbetrag von…
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen, die auf Europäische Gesellschaften aufgrund dieser Verordnung anwendbar sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.