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Bei Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors gelten die Auftragsvergabevorschriften der EBWE, wobei die Auftragsvergabe sich grundsätzlich auf Waren und Dienstleistungen aus den Ländern der Beitragszahler bzw. aus Ländern, in denen die EBWE tätig ist, beschränken sollte. Diese Vorschriften stimmen nicht in vollem Umfang mit denjenigen überein, die bei der direkten Finanzierung im Rahmen von TACIS zur Anwendung gelangen; letztere können daher nicht für den Beitrag gelten, der Gegenstand dieses Beschlusses ist.
Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die Auftragsvergabe gemäß der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine…
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine…
Es ist weiter angebracht, die Auftragsvergabe an Drittländer, die keine TACIS-Partnerländer sind, im Interesse der Projekte zum Plan für die Ummantelung des…
Als Verwalter des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors bestätigte die EBWE gegenüber der Versammlung der Beitragszahler, dass ein Fehlbetrag von…
Gemäß Artikel II Abschnitt 2.02 der Satzung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors ist der Beitrag der Gemeinschaft Gegenstand einer…
Die Gemeinschaft leistet 2006 einen Beitrag von 14,4 Millionen EUR an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) zugunsten des Fonds für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.