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Die Kommission verwaltet den Beitrag zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und effizienten Verwaltung. Die Kommission stellt der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und stellt auf deren Wunsch alle zusätzlichen Informationen zu Fragen der Verwaltung des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors zur Verfügung, soweit sie den Beitrag der Gemeinschaft betreffen.
Die Kommission gewährleistet, dass bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Zuschüssen aus dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors keine Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet. Die Kommission kann von Fall zu Fall die Auftragsvergabe an Drittländer, die keine TACIS-Partnerländer sind, im Interesse der Projekte zum Plan für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors genehmigen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.