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Auf ihrer zweiten Tagung vom 25. bis 27. Mai 2005 haben die Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens von Aarhus angenommen, mit der die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu GVO genauer gefasst werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für GVO, insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel , enthalten Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu GVO, die mit der Änderung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang stehen.
die Begriffsbestimmung für genetisch veränderter Organismus (GVO) ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Gemeinschaft hat am 17. Februar 2005 das UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Artikel 6 Absatz 11 Der Absatz erhält folgende Fassung: „(11) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für…
Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.