Erwägungsgrund 4 32007D0102
Der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans kann als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung und in Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehene Finanzierungsbeschluss angesehen werden, vorausgesetzt, dass dieser einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt.