Erwägungsgrund 2 32007D0145
Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen.