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In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ist festgelegt, dass die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis zum 31. Dezember 2006 anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten eine Liste der Gemeinschaftsinspektoren, Inspektionsschiffe und -flugzeuge und anderen Inspektionseinrichtungen erstellt, die befugt sind, Inspektionen vorzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen…
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur…
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der EU für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.