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Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung, in den Artikeln, in den Artikel- und Kapitelüberschriften und in den Anhängen wird das Substantiv „Gemeinschaft“ oder das entsprechende Adjektiv durch „Union“ in der korrekten grammatikalischen Form ersetzt.
Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung: „(17) ‚Sichtung‘ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das Tätigkeiten ausübt, die gemäß Artikel 3 als IUU-Fischerei erachtet werden können, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder eines Drittlands;“
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffenden Gebiet gelten, eine oder mehrere der Tätigkeiten durchgeführt hat, die
in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis m der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt sind, oder
als schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a bis f, h, i, j, l und n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.“
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Inspektionsverfahren Für die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der einschlägigen internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Titel VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an.“
In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung: „Fangbescheinigungsregelung für Fischereierzeugnisse“
Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen.
Folgende Artikel werden eingefügt: Integriertes computergestütztes Informationsmanagementsystem für die Fangbescheinigungsregelung (1) Um die integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie den integrierten Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zu ermöglichen, die für amtliche Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls der Ausfuhr von Fischereierzeugnissen relevant sind, richtet die Kommission im Einklang mit den Artikeln 12b, 12c und 12d der vorliegenden Verordnung ein digitales Informationsmanagementsystem (im Folgenden „CATCH“) für die Fangbescheinigungsregelung ein. CATCH wird in das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Trade Control and Expert System (im Folgenden „TRACES“) eingebunden. (2) Der Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten im Zusammenhang mit der Ein- und Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und den damit verbundenen Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen und Prüfungen sowie in diesem Kapitel erwähnten Dokumenten (Einfuhranmeldungen, Fangbescheinigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Erklärungen, Anträge oder Entscheidungen usw.) zwischen dem Einführer, dem Wiederausführer und gegebenenfalls dem Ausführer und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung wird über CATCH durchgeführt. (3) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung für die Fälle zu erlassen, in denen vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 2 des genannten Artikels sowie die entsprechenden Bedingungen dafür festgelegt werden. (4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Informationen, die die Einführer über CATCH übermitteln, der Mengenverwaltung sowie nach den Grundsätzen des Risikomanagements – ihren Kontrollen und Überprüfungen und der Beschlussfassung gemäß diesem Kapitel, gemäß den in diesem Kapitel genannten delegierten und Durchführungsrechtsakten und gemäß Artikel 54a zugrunde. Allgemeine Funktionen von CATCH (1) CATCH (2) CATCH kann mit anderen Systemen, die für die Bekämpfung von IUU-Fischerei relevant sind, interoperieren, unter anderem über eine Schnittstelle zu bestehenden und funktionsfähigen nationalen IT-Systemen. Funktionsweise von CATCH Im Einklang mit den Vorschriften für das TRACES-System kann die Kommission Durchführungsrechtsakte über die Funktionsweise von CATCH erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Schutz personenbezogener Daten (1) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sind anwendbar, soweit die mithilfe von CATCH verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. (2) Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an CATCH und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. (3) Die Kommission gilt im Zusammenhang mit ihrer Verantwortung für die Verwaltung von CATCH und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben können, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. (4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass CATCH den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 134 und 135 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt. Datensicherheit Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass CATCH den Bestimmungen über Datensicherheit gemäß den Artikeln 134 und 136 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt.
ermöglicht es, Informationen, Daten und Dokumente, die für die Durchführung der Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen, Prüfungen, Mengenverwaltung sowie für die Beschlussfassung nach Maßgabe dieses Kapitels und der entsprechenden delegierten und Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Kapitel und gemäß Artikel 54a erforderlich sind, computergestützt zu übermitteln, zu verarbeiten, zu speichern, zu verwalten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Flaggenstaaten, Verarbeitungsländern und anderen beteiligten Drittländern sowie Einführern und Ausführern auszutauschen;
bietet ein System für die Mengenverwaltung, das gewährleistet, dass das Gewicht der Rohware für eine oder mehrere Einfuhren im Rahmen einer einzigen Fangbescheinigung nicht höher ist als das in einer solchen Bescheinigung validierte Gewicht;
ermöglicht es, bis zum 10. Januar 2028 Informationen, Daten und Dokumente, die für die Einfuhr, Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen im Einklang mit diesem Kapitel und mit den gemäß diesem Kapitel erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten relevant sind, mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durch die zentrale EU-Anlaufstelle („EU Single Window“) auszutauschen;
ermöglicht das elektronische Risikomanagement und die elektronische Risikoanalyse.
die technischen Anforderungen an CATCH als Systemkomponente des TRACES-Systems, einschließlich des elektronischen Mechanismus für den Datenaustausch mit den bestehenden nationalen und sonstigen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Zugangsbedingungen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;
die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise von CATCH und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;
Notfallregelungen für den Ausfall einer Funktion von CATCH;
die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13 oder anderen internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen von CATCH gewährt werden darf, und die technischen Anforderungen für einen solchen Zugang;
die Bedingungen, unter denen elektronische Dokumente im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates validiert werden;
die Muster, Formulare und Bestimmungen für die Ausstellung der amtlichen Dokumente gemäß dieser Verordnung, auch in elektronischer Form, außer denjenigen in diesem Kapitel und den zugehörigen Anhängen.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Einfuhr von Fischereierzeugnissen“
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 27 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
In Artikel 38 werden die folgenden Nummern angefügt:
Die Überschrift des Kapitels IX erhält folgende Fassung: „Kapitel IX Verfahren und Durchsetzung“
Artikel 42 erhält folgende Fassung: Schwere Verstöße Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß“ jeden in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 jener Verordnung als schwerer Verstoß eingestuft wird.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Verfahren bei schweren Verstößen Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung wenden die Mitgliedstaaten Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an, wenn ein schwerer Verstoß festgestellt wird.“
Artikel 43 erhält folgende Fassung: Maßnahmen und Sanktionen Bei schweren Verstößen wenden die Mitgliedstaaten Maßnahmen und Sanktionen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an.“
Die Artikel 44 bis 47 werden aufgehoben.
Artikel 54 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Folgende Artikel werden eingefügt: Anhänge und Dokumente Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von Anhang II, einschließlich dessen Anlage, und von Anhang IV sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme und Aktualisierung eines Musters für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Dokument zu erlassen, um internationalen Entwicklungen bei Fangdokumentationsregelungen, wissenschaftlichen Entwicklungen und dem technischen Fortschritt, einschließlich Anpassungen für die Zwecke der Anwendung von CATCH, Rechnung zu tragen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur jährlichen Änderung des Anhangs I auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII erhobenen Informationen zu erlassen. Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12a Absatz 3 und Artikel 54a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Anhang II und seine Anlage erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
In Anhang IV erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „DOKUMENTENNUMMER: … Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, für die die nachstehenden Fangbescheinigungen gelten:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nummer 24 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.