Erwägungsgrund 1 32007D0271
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, einschließlich wissenschaftlich-technischer Maßnahmen, festgelegt. Insbesondere führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind, bzw. unterstützt die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung.