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Es ist notwendig, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens die vorläufige Anwendung des Abkommens beendet und die Rechte ausgesetzt werden sollen. Ferner müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens, auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstützung, getroffen werden —
Daher sollte ein Verfahren zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens festgelegt werden. Durch das Verfahren sollte sichergestellt werden, dass…
Daher sollte ein Verfahren zur Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens festgelegt werden. Durch das Verfahren sollte sichergestellt werden, dass…
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit a) so…
Daher ist die vorläufige Anwendung des Protokolls Nr. 8 zum Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren…
Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.