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Die Unterzeichung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ab dem 30. März 2008 im Einklang mit der Anwendung des nationalen Rechts vorläufig angewandt. Dies wird bei der Unterzeichnung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt.
Ein Beschluss über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens und über eine entsprechende Mitteilung an die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie ein Beschluss über die Rücknahme dieser Mitteilung wird vom Rat im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gefasst.
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den…
Nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen…
Nach Artikel 9 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden…
Nach Artikel 9 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab…
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, sofern Elemente betroffen…
Das Abkommen wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.