Art. 9 32004R0785
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen FlugverkehrsABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ). eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4)
Im Übrigen kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage gehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft.