Erwägungsgrund 2 32006D1012BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2006/1012/EG)
Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der…
Art. 2 32007D0037Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem…
Erwägungsgrund 3 32005D0948BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2005/948/EG)
Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2006 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit…
Art. 2 32006D1012BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2006/1012/EG)
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren…
Erwägungsgrund 2 32008D0939BESCHLUSS DES RATES vom 8. Dezember 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren (2008/939/EG)
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2009 vorläufig angewandt…
Erwägungsgrund 4 32007D0745BESCHLUSS DES RATES vom 28. September 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte (2007/745/EG)
In Artikel 13 des Abkommens ist vorgesehen, dass das Abkommen ab dem 1. September 2007 vorläufig angewandt werden soll.