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Die Änderungen berühren weder die geltenden nationalen Bestimmungen, insbesondere was die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten angeht, noch die Befugnisse, die die Kommission gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausübt —
Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte. Sie berührt auch nicht das…
Die im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden durch den…
Im Einklang mit Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union berührt dieser Beschluss nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft,…
Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen den…
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem einzelstaatlichen Recht, den…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.