Erwägungsgrund 4 32007D0427
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/87/GASP sollte das Mandat des EUSR bis zum 29. Februar 2008 verlängert werden. Daher sollte ein neuer EUSR in Bosnien und Herzegowina für den verbleibenden Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 ernannt werden.