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Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (im Folgenden „ESVG 95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates bereitgestellt wird.
Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BNE das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung…
Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene…
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE),…
Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es angezeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten…
Ziel dieser Verordnung ist die Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995, nachstehend „ESVG 95“ genannt, durch Festlegung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.