Erwägungsgrund 3 32007D0436
Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (im Folgenden „ESVG 95“ genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates bereitgestellt wird.