Erwägungsgrund 2 32019R0516
Es gilt, die statistische Integrität durch Befolgung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (im Folgenden „AESS“) am 16. November 2017 überprüften und aktualisierten Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und durch Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zu wahren, insbesondere dort, wo Statistiken unmittelbar zu Verwaltungszwecken und zur Politikgestaltung auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene herangezogen werden.