Art. 2 Abs. 2 32004D0617Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Art. 2 Abs. 2 32005D0953BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (2005/953/EG)
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren erlassen.
Art. 2 Abs. 2 32004D0618Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.
Art. 3 Abs. 2 32005D0476BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (2005/476/EG)
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Art. 4 Abs. 2 32005D0476BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Methode zur Berechnung der auf geschälten Reis angewendeten Zölle und zur Änderung der Beschlüsse 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG (2005/476/EG)
Die Durchführungsbestimmungen zu dem Abkommen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses erlassen.“
Art. 2 32006D0398BESCHLUSS DES RATES vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2006/398/EG)
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses…