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Die Kommission stellt in Einklang mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mitteilen.
Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des…
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) zweimal jährlich die Höhe ihrer geplanten und tatsächlichen öffentlichen Defizite sowie die Höhe ihres…
Die Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten…
Die Kommission hat nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit die Aufgabe, die statistischen Daten für dieses Verfahren zur Verfügung…
Die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr spätestens am 30. September zusammen mit der Ausgabenaufstellung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.