Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit richtete der Rat am 21. Januar 2003 eine Empfehlung an Deutschland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich und spätestens bis zum Jahr 2004 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. In Anbetracht der einzigartigen Umstände, die durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2004 geschaffen wurden, sollte das Jahr 2005 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits betrachtet werden.
In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung…
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis…
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende…
Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein…
Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert, und die Entscheidung 2003/89/EG sollte daher aufgehoben werden —
Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.