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Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis zum Jahr 2005 nicht korrigiert worden war. Am 14. März 2006 traf der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission den Beschluss, Deutschland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den als erforderlich erachteten Defizitabbau zu treffen, um das übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2007 zu beenden . Der Rat entschied insbesondere, dass Deutschland in den Jahren 2006 und 2007 eine kumulative Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens einen Prozentpunkt sicherstellen sollte.
Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau…
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung…
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende…
Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert, und die Entscheidung 2003/89/EG sollte daher aufgehoben werden —
Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein…
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Deutschlands zum 1. April 2007 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.