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Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens wird die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a jenes Artikels, für die derzeit im Falle Bulgariens und Rumäniens nur geschätzte Beträge angegeben sind, im Falle des Beitritts eines weiteren Staates zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens wird die in Absatz 2 jenes Artikels festgelegte Stimmengewichtung, für die derzeit im Falle Bulgariens und…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des…
In Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang II der Akte genannt…
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die…
Gemäß Artikel 6 Absatz 11 des Beitrittsakte von 2005 sind Bulgarien und Rumänien dem Internen Abkommen automatisch ab dem Tag ihres Beitritts beigetreten.
Anhang VIII Abschnitt IV der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.