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Die Beiträge, die im Verlauf eines Jahres für einen bestimmten Titel des Haushaltsplans zu entrichten sind, entsprechen den in diesen Titel eingesetzten Mitteln für Zahlungen abzüglich der darin eingesetzten Einnahmen.
Die Mittel für Zahlungen für jede Operation oder Unterstützungsmaßnahme werden aus den Beiträgen der beitragenden Mitgliedstaaten zu der betreffenden Operation oder Unterstützungsmaßnahme gedeckt.
Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.
Die Mittel für Zahlungen im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Unterstützungsmaßnahmen anfallende Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.
Die Aufteilung der Beiträge auf die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2014/335/EU (Euratom) des Rates oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.
Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.
Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen betreffen, welche dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Bis zu 50 % des Referenzbetrags einer Unterstützungsmaßnahme können mit zusätzlichen Beiträgen finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme wird nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert. Die Beiträge, die von den Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zu entrichten sind, die diese zusätzlichen Beiträge erhalten, werden um den Betrag dieser Beiträge verringert.
Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15.
Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten…
Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des…
den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des…
In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fällen können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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