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Gemäß dem Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (1997) muss die Kommission umfassende Anhörungen durchführen, bevor sie Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreitet.
Die Kommission hört den Beratenden Ausschuss, bevor sie einen Entwurf von Durchführungsvorschriften veröffentlicht oder solche Vorschriften erlässt.
Nach vorheriger Anhörung der Behörde legt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zum vorliegenden Artikel,…
Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.
Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt…
Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.
Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.