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Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.
Nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in…
Nach Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe der Union den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden…
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit…
Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen,…
Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen,…
In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bestimmt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.