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LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich. · „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN · ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN 3) In allen Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. · 3) a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. · · b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. · Gründung juristischer Personen 3) RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. · Juristische Personen 3) BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1 000 Mio. FIM oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. · FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nicht zulässig. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer ist nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft möglich. Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: — Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Wirtschaftsminister nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung über eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für: i) den Vertrieb von Waffen, Munition und Militärausrüstung, ii) Bank- und Versicherungsgeschäfte und die Beteiligung an Bank- und Versicherungsgesellschaften, iii) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone, iv) den Erwerb einer Beteiligung, die eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, an einer Gesellschaft, die in einem der unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Bereichen tätig ist. · PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden: a) Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind, b) Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte, c) Transfer von moderner Technologie, Know-how und neuen Managementtechniken, d) Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität bestehender Waren und Dienstleistungen, e) Ergänzung bestehender Einheiten oder Tätigkeiten, f) Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts, g) Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter. · In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen, — Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften, — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist, — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern, — Rechtsberatung, — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt, — Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. Devisenregelung,,, Devisenregelung 1), 2), 3), 4 BG: Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich. 1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. · 4) CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. · Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke 1), 2), 3), 4) BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie dem Handel mit diesen Stoffen, mit der Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, mit der Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, mit der Verwendung ionisierender Strahlung und mit allen sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.). · Privatisierung 3) BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Dienstleistungssektoren bzw. -erbringer, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen. RO: Nicht konsolidiert. · Privatisierung 3) BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden. RO: Nicht konsolidiert. · 4) Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist; dies gilt für die nachstehenden Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: · 4) Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte „Beschränkungen des Marktzugangs“ genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen. · i) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal, sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): · Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). a) Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen, — BG: die jedoch nicht unmittelbar Aufgaben im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen der Niederlassung erfüllen. · · Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. b) Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt · RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet. ii) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören: · a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten); · b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern · — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) und · — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. · FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) · 1. Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, BG, CZ, DK, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, SK, SE, UK) übernimmt im Einklang mit der beigefügten „Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen“ (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Diese Verpflichtungen sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) stützen sich nicht auf die Vereinbarung und sind in einem zweiten Abschnitt aufgeführt. 2. Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ dieser Liste aufgeführt sind und die für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren gelten. 3. Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsweisen 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 des Abschnitts „Marktzugang“ der Vereinbarung genannt sind; dies gilt nicht für Ungarn; in diesem Fall gelten sie nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 Buchstaben a und b bzw. B.4 Buchstaben a und b genannt sind. 4. Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ aufgeführten Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung; dies gilt nicht für Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, die Slowakische Republik und Schweden; in diesem Fall werden die Verpflichtungen im Einklang mit der Vereinbarung übernommen. BG: Die besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsweise 4 bei Finanzdienstleistungen unterliegen auch den allgemeinen Beschränkungen, die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ aufgeführt sind. 5. Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 121 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 6. Finanzinstitutionen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 7. BG: Bank- und Versicherungsgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit zusammenhängende Geschäft müssen von Unternehmen mit einer Lizenz für diese Dienstleistungen getrennt durchgeführt werden. 8. HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden; allerdings kann auch Banken die Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt werden. 9. HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden. 10. HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. · A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen. 2. SK: Die folgenden Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. · 1) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen): Nicht konsolidiert, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erbracht werden. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. · 1) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. BG: Nicht konsolidiert für Lebensversicherungsdienstleistungen und Pensionsfondsdienstleistungen, Sachversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. · Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) übernimmt zusätzliche Verpflichtungen, die in der beigefügten Liste „Zusätzliche Verpflichtungen eines Teils der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ aufgeführt sind. Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. BG: Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik, — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten, — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden, — Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht). SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. 2) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen: Bulgarische natürliche und juristische Personen sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Erwerbstätigkeit ausüben, können Versicherungsverträge hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Bulgarien nur mit Dienstleistungserbringern mit einer Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien schließen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. · 2) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. · CZ: Nur: Die folgenden Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten, — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Erbringungsweise 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. 3) AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen: Versicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten oder direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. Um in Bulgarien eine Zweigstelle für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten zu können, müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in der Republik Bulgarien belegen sein müssen. · 3) BG: Lebensversicherungsdienstleistungen, Pensionsfondsdienstleistungen und Sachversicherungsdienstleistungen (außer Einlagenversicherungen und ähnlichen Entschädigungssystemen sowie Pflichtversicherungssystemen: Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen: Die aus Versicherungsverträgen sowie Eigenkapital stammenden Versicherungsfonds müssen in der Republik Bulgarien angelegt werden und dürfen nur mit Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht ins Ausland transferiert werden. · Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachrückversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherungsgesellschaften können Rückversicherungsdienstleistungen direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien anbieten. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. BG: Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung: Vermittlungsleistungen dürfen nur von gewerblichen Unternehmen erbracht werden, die nach dem Handelsgesetz in der Republik Bulgarien eingetragen sind und eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht besitzen. Die versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen müssen sich auf eine Versicherung beziehen. Nicht konsolidiert für Versicherungsmathematik. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. SK: Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. · 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen: AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen außer Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft. DK: Wohnsitzerfordernis für die Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. · B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CZ: Hinsichtlich der Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstigen Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. 2. SK: Hinsichtlich des Handels mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäften und Vermittlung bestehen keine Verpflichtungen. · 1) BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, außer den Beschränkungen und Bedingungen für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, die in dem betreffenden Abschnitt der Liste der besonderen Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen aufgeführt sind. IT: Nicht konsolidiert für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). · 1) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine. · Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, UK, SE) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten“). CZ: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. · Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland, b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen), · c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien, d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, · e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle, · f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. · IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. SK: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. Nur: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. · ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. · iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. · iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland, · · b) Kapitalzahlungen ins Ausland, c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. · v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. · vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. · vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. · 2) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist. CZ: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen · 2) BG: Nicht konsolidiert, außer für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine. · — Verwahrdienstleistungen erbringen, — mit Devisen handeln, — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. · Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland, b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen), c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien, · d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle, · f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. · FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung. Nur: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. · ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. · iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. · iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland, · · b) Kapitalzahlungen ins Ausland, c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. · v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. · vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. · vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. · 3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen: — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Ausländische Banken benötigen für die Niederlassung in der Republik Bulgarien eine ordnungsgemäße Zulassung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates und dürfen keinem Verbot zur Abwicklung von Bankgeschäften in ihrem Herkunftsstaat oder in einem Staat, in dem sie eine Geschäftstätigkeit ausüben, unterliegen. Ungebunden für die genossenschaftlichen Caisses populaires. · 3) BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen, — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen: — Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen, — Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung, — Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung): Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist. · Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn mit den Anteilen 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank verbunden sind. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS. Der direkte oder indirekte Erwerb einer Beteiligung an nichtfinanziellen Unternehmen durch eine Bank bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn sich die Beteiligung auf mehr als 10 % des Kapitals des betreffenden Unternehmens beläuft. Der Status eines Dienstleistungserbringers mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden. SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden. Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen: — Beteiligung an der Emission von Wertpapieren, einschließlich der Übernahme der Emission, außer Staatsanleihen, — Handel mit begebbaren Wertpapieren für eigene und für Kundenrechnung, — Vermögensverwaltung (außer Pensionsfondsverwaltung): Konsolidiert für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz. Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf 5 % des Kapitals der Börse. Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt. Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt. Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben. BG: Für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist. CZ: Nur: Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden. Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich. Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist. Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss: — Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. — Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BG: Für die nachstehend aufgeführten Bankdienstleistungen: — Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden, — Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften, — Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, — Bürgschaften, ausgenommen Bürgschaften des Finanzministeriums, — Finanzleasing: Nicht konsolidiert, sofern unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist. FR: Sociétés d'investissement à capital fixe: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Vorstandsvorsitzenden, die Generaldirektoren und mindestens zwei Drittel der Geschäftsführer sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder seinen Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsichtsausschusses. EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. · 4) Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT: Wohnsitzerfordernis für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). · II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) · 1. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. 2. CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125. 3. CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern — dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; — ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status „zugelassener Händler“ zuerkannt hat. · 4. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. 5. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. 6. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ist die Genehmigung der rumänischen Kommission für Versicherungsaufsicht erforderlich. 7. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften ist die Genehmigung der Rumänischen Nationalbank erforderlich. Für die Niederlassung einer ausländischen Bank gibt es keine Beschränkungen, außer der Beachtung der von der Rumänischen Nationalbank festgelegten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. 8. RO: Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) ist die Genehmigung der Rumänischen Wertpapierkommission erforderlich. 9. RO: Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln. 10. SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 11. SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 12. SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. 13. SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. · A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. 2. LV: Ziffern i und ii, Erbringungsweise 3: Versicherungsinstitutionen, die nach dem Recht Lettlands gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 3. LV: Ziffer iii, Erbringungsweise 3: Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. 4. LT: Alle Teilsektoren: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Sachversicherung anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristischer Personen gegründet werden. · i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): a) Lebensversicherung b) Sachversicherung · ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen RO: Keine Verpflichtungen. iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung · 1) CY: Lebensversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Lebensversicherungsdienstleistungen nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind. Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften können Versicherer in der Republik Zypern Sachversicherungsdienstleistungen (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) nur anbieten, wenn sie vom Superintendent of Insurance als Versicherer zugelassen sind. Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. EE: Keine. · 1) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. · LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. 2) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Zedierung von Rückversicherungen auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. · 2) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung und Folgerückversicherung. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. · Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. 3) CY: Lebensversicherung und Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Nach dem Gesetz über die Versicherungsgesellschaften benötigen Versicherer für ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern oder von der Republik Zypern aus eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Ausländische Versicherungsgesellschaften können in der Republik Zypern über eine Zweigstelle oder Vertretung tätig sein. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. · 3) CY, LV, LT, MT, PL, RO: Keine. EE: Lebensversicherung und Sachversicherung: Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. · Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. EE, LV, LT: Keine. PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz. Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. RO: Lebensversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Gesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen schließen. Sachversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen und für deren Güter schließen. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Vermittlungsagenturen können Versicherungsverträge nicht für ausländische Versicherungsgesellschaften mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen oder für deren Güter schließen. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können nur die folgenden Arten von Versicherungsverträgen schließen: a) Versicherungs- und Rückversicherungsverträge mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen oder für deren Güter, b) Rückversicherungsverträge mit rumänischen Versicherungsgesellschaften, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften. · SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft den folgenden Kriterien Rechnung: — Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern, — Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist. · Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Die Geschäftstätigkeit ist auf die unter Buchstabe A Ziffern i und ii aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. 4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen. EE, LV, LT, MT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. · 4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert. Natürliche Personen können keine Rückversicherungsdienstleistungen erbringen. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. · PL: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgender besonderer Beschränkung: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, und für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung, für die neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich ist. LV, PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor. 2. CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6,0 % insgesamt beschränkt. 3. LV: Erbringungsweise 4: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben). Die Verpflichtungen hinsichtlich der Präsenz natürlicher Personen sind nach den allgemeinen Vorschriften für alle Sektoren in dieser Liste konsolidiert. 4. LT: Alle Teilsektoren: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein. · v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften vii) Finanzleasing MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Keine Verpflichtungen. viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel MT: Keine Verpflichtungen. 1) CY: Teilsektoren v bis ix und Teilsektor x Buchstabe b: Nicht konsolidiert/nur von der Zentralbank zugelassene juristische Personen dürfen in der Republik Zypern Bankdienstleistungen anbieten. Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Alle übrigen Teilsektoren: Nicht konsolidiert. EE: Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. · 1) CY: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, viii, ix, xii, xv und xvi: Keine. · ix) Bürgschaften und Verpflichtungen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen · · LV: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektor viii: Nur über gebietsansässige Bank zulässig. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold MT: Keine Verpflichtungen. PL: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. RO: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren. SI: Außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen. xii) Geldmaklergeschäfte MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. 2) CY: Teilsektoren v bis xiv, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert — Für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern, benötigen Gebietsansässige nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank. Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Teilsektor xvi: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektoren v und viii und Teilsektor x Buchstabe e: Die Eröffnung von Konten und die Verwendung von Mitteln in ausländischer Währung im Ausland durch rumänische natürliche oder juristische Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. · 2) CY: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xv und xvi: Keine. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, viii und ix, Teilsektor x Buchstabe e und Teilsektoren xii, xv und xvi: Keine. · xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen. RO: Nur Bestandsverwaltung, Dienstleistungen geschlossener Investmentgesellschaften, Dienstleistungen offener Investmentfonds und Verwahrung von Wertpapieren. SI: Außer Pensionsfondsverwaltung. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Nur Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen RO: Nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. 3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse: a) Lizenz der Finanzbehörden erforderlich. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. · · 3) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Keine für Niederlassungen mit Lizenz. Teilsektor x Buchstabe e: Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine. RO: Keine, außer für: Teilsektor x Buchstabe e: Auf Wertpapiergeschäfte gebietsfremder natürlicher und juristischer Personen auf den organisierten Wertpapiermärkten wird eine Steuer von bis zu 1,5 % des Gesamtwerts des Kaufvertrags erhoben. Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde. Teilsektoren xi und xiii: Die Rückführung des investierten Kapitals und der Gewinne muss in der Währung erfolgen, in der die Investition ursprünglich getätigt wurde. · xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten SI: Außer Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung. b) Zweigstellen ausländischer Finanzinstitutionen müssen nach dem Gesellschaftsgesetz in Zypern eingetragen sein und über eine Lizenz verfügen. Teilsektor x Buchstabe e: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Geschäfte können nicht von Banken oder Versicherungsgesellschaften getätigt werden. Sie können jedoch von Tochtergesellschaften getätigt werden, die Maklerunternehmen sind. LV: Teilsektor xi: Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel. Teilsektor xiii: Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol. LT: Keine, sofern im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, und für: Teilsektor xiii: Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Wie im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ angegeben. · MT: Keine, außer für: Teilsektoren v und vi: In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektor xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland. RO: Teilsektor x Buchstabe e: Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Teilsektor xi: Wertpapiergesellschaften müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Wertpapierkommission. Teilsektor xiii: Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen (ausgenommen offene Investmentfonds) anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein. Offene Investmentfonds müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden. SI: Keine für die Teilsektoren xv und xvi. Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Nicht konsolidiert für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. Nicht konsolidiert für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert. Teilsektor x Buchstabe e: Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. LV: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektoren xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. · 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x Buchstabe e: Nicht konsolidiert. Wohnsitz- und Arbeitserlaubniserfordernis für die ausländischen Mitarbeiter von Finanzinstitutionen. Teilsektor x Buchstabe e: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. EE, LT, MT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. LV: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii und im Abschnitt „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ unter „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. · ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) Versicherung a) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und -aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. c) Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. d) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. e) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. f) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. g) Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. Sonstige Finanzdienstleistungen a) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. c) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. d) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann: i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen. A. Marktzugang Grenzüberschreitender Handel 1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen: a) Versicherung von Risiken in Bezug auf i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die folgenden Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung und ii) Güter im internationalen Transitverkehr, · b) Rückversicherung und Folgerückversicherung und die in Artikel 117 Nummer 9 Ziffer iv genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen, c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xvi. · 2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in den folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben: a) Absatz 1 Buchstabe a, b) Absatz 1 Buchstabe b und c) Artikel 117 Nummer 9 Ziffern v bis xvi. · Gewerbliche Niederlassung 3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. 4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. Vorübergehende Einreise von Personal 5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles, der im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung errichtet oder errichtet hat, in ihr Gebiet: i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Finanzdienstleistungserbringers wesentlich sind, und ii) Spezialisten für die Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungserbringers. · b) Die Gemeinschaft gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in ihrem Gebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals, das mit der gewerblichen Niederlassung eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles verbunden ist, in ihr Gebiet: i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Finanzdienstleistungserbringers und ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen. · · Diskriminierungsfreie Maßnahmen 6. Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen der folgenden Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen: a) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die Finanzdienstleistungserbringer daran hindern, im Gebiet der Gemeinschaft alle von der Gemeinschaft gestatteten Finanzdienstleistungen in der von der Gemeinschaft vorgeschriebenen Form zu erbringen, b) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die die Ausweitung der Geschäftstätigkeit von Finanzdienstleistungserbringern auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft beschränken, c) Maßnahmen der Gemeinschaft, sofern sie dieselben Maßnahmen auf die Erbringung von Bank- und Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles seine Geschäftstätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und d) andere Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, die Möglichkeiten der Finanzdienstleistungserbringer Chiles beeinträchtigen, auf dem Markt der Gemeinschaft eine Geschäftstätigkeit auszuüben, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden; dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminiert. 7. Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen. B. Inländerbehandlung 1. Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren. 2. Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren. C. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer“ ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht. 2. „Gewerbliche Niederlassung“ ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen. a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. — — — — — — — —
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
1. 31969 L 0335: Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249 vom 3.10.1969,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.