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LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN · Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren 3) In allen Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. · 3. a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. · · HU: Gewerbliche Niederlassungen sollten die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Repräsentanz aufweisen. Eine Erstniederlassung als Zweigstelle ist nicht zulässig. Gründung juristischer Personen 3) SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften 3) SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. · Juristische Personen 3) FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1 000 Mio. Finnmark oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft muss ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer kann nur in Form von einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft erfolgen. · FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Hat mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Ministeriums der Verteidigung. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Ungebunden. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische und natürliche Personen. MT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i.e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess (für Art der Erbringung 3). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Keine außer für Grundstücke (für die Arten der Erbringung 3 und 4). SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4). IT: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: — Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Stellen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Stellen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Investitionen CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 v. H., so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: Private Companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 v. H. voll eingezahlt sein müssen); Public Companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 v. H. voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. CY: Für die Beteiligung Nichtgebietsansässiger an einer Gesellschaft oder Partnerschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Ausländische Beteiligungen sind in allen Sektoren/Untersektoren der Liste der Verpflichtungen in der Regel auf höchstens 49 v. H. beschränkt. Über die Genehmigung ausländischer Beteiligungen entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der in der Regel die folgenden Kriterien angewandt werden: a) Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind; b) Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte; c) Transfer moderner Technologie, Know-hows und neuer Managementtechniken; d) Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität vorhandener Waren und Dienstleistungen; e) ergänzende Auswirkung auf bestehende Einheiten oder Tätigkeiten; f) Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts; g) Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter. In Ausnahmefällen, in denen eine vorgeschlagene Investition die Mehrzahl dieser Kriterien weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 v. H. gewährt werden. Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Ungebunden für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Ungebunden für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. Im Falle öffentlicher Gesellschaften wird normalerweise eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 v. H. gestattet. Bei Mutual Funds beträgt der zulässige Anteil ausländischer Beteiligungen 40 v. H. Gesellschaften müssen nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts eingetragen sein. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften muss ein ausländisches Unternehmen, das in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, dieses als ausländische Zweigstelle eintragen lassen. Für die Eintragung ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der in Bezug auf die vorgeschlagene Tätigkeit der Gesellschaft in Zypern jeweils geltenden Politik für ausländische Investitionen und den vorgenannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung eines örtlichen Unternehmens vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapiere regelt, finden weiterhin Anwendung. PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen; — Handel mit Immobilien oder Fungieren als bei Immobilientransaktionen; — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist; — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern; — Rechtsberatung; — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt; — Vorbereitung eines Vertrags, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. SI: Für Finanzdienstleistungen werden die Genehmigungen von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden und Bedingungen erteilt. Es gelten keine Beschränkungen für die Gründung neuer Niederlassungen („Greenfield“-Investitionen). Devisenregelung 1), 2) SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. Devisenregelung 4) CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. · 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist; dies gilt für nachstehende Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen: · 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte „Beschränkungen des Marktzugangs“ genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen. · i) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal, sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen): · Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. a) Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören: — die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung, — die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte, — die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen; · · Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: In den Durchführungsverordnungen des Einwanderungsgesetzes (Cap. 217) ist die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten geregelt. b) Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt; · ii) vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu nachstehenden Kategorien gehören: · a) Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten); · b) Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i) Buchstabe a), die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern — die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (sowie für EE, HU, LV, SI: oder in eigenem Namen Entgelt aus einer Quelle innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erhalten) und — der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. · · FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) · 1. Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, CZ, DK, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, SE, SK, UK) geht Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen im Einklang mit der beigefügten „Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen“ (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) ein. Diese Verpflichtungen sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen EG-Mitgliedstaaten (CY, EE, LV, LT, MT, PL, SI) stützen sich nicht auf die Vereinbarung und sind in einem zweiten Abschnitt aufgeführt. 2. Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ dieser Liste aufgeführt sind und die für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren gelten. 3. Die Marktzugangsverpflichtungen für die Arten der Erbringung 1 und 2 gelten nur für die Transaktionen, die unter Nummer B.3 bzw. B.4 des Abschnitts „Marktzugang“ der Vereinbarung genannt sind, außer für Ungarn, in dessen Fall sie nur für die Transaktionen gelten, die unter Nummer B.3 a) und b) bzw. B.4 a) und b) genannt sind. 4. Unbeschadet der Nummer 1 gelten für die Art der Erbringung 4 bei Finanzdienstleistungen die im Abschnitt „Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren“ aufgeführten Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung; dies gilt nicht für Schweden, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn; in deren Fall werden die Verpflichtungen im Einklang mit der Vereinbarung übernommen. 5. Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 121 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 6. Finanzinstitutionen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 7. HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. Allerdings kann auch Banken die Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt werden. 8. HU: Die Errichtung direkter Zweigstellen soll nach ihrer Konsolidierung im GATS zu den darin festgelegten Bedingungen konsolidiert werden. 9. HU: Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. · II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) · A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. CZ: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum von Tschechen stehen. 2. SK: Die folgenden Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Lizenz des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. · 1) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. CZ: Keine, außer: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. · · 1) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. · Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten). Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a) der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik; — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik belegenen Vermögenswerten; — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik verursacht werden; — Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht). SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. 2) AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. AT: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. 2) AT: Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. · CZ: Keine, außer: Folgende Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden: — Lebensversicherung von Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik; — Versicherung von im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegenen Vermögenswerten; — Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik verursacht werden. · DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Art der Erbringung 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. 3) AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. CZ: Keine, außer: — Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. — Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung, — um diese Dienstleistungen erbringen zu können, einschließlich der Rückversicherung, und — um Vermittlungsverträge mit Vermittlern schließen zu können, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistungen und Dritten gerichtet sind. · · 3) SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung erstreckt sich nicht auf die Einrichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Agenturen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers nur für natürliche Personen. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. SK: Für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen ist eine Lizenz erforderlich. Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: EL: Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands einer in Griechenland niedergelassenen Gesellschaft müssen Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sein. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: AT: Eine Zweigstelle muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. DK: Der Generalvertreter einer Versicherungszweigstelle muss seit mindestens zwei Jahren in Dänemark ansässig sein, es sei denn, er ist Angehöriger eines Mitgliedstaats. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann Ausnahmen zulassen. DK: Leiter und Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft müssen in Dänemark ansässig sein. Der Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie kann jedoch Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen werden ohne Diskriminierung genehmigt. IT: Versicherungsmathematiker müssen ihren Wohnsitz in Italien haben. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CZ: Ausgabe von Bargeld, die nicht zu den Tätigkeiten der Zentralbank gehört, Handel mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte, Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten und Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf diese Tätigkeiten: Ungebunden. 2. SK: Handel mit ungeprägtem Gold, Geldmaklergeschäfte und Vermittlungsdienstleistungen: Ungebunden. · 1) BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. IT: Ungebunden für „promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten).Ungebunden für Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Keine, außer: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen — Verwahrdienstleistungen erbringen; — mit Devisen handeln; — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. · 1) Keine. · Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten“). Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen); · c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien; d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten; · e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle; · f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. · IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird, (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B., wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt) oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. SK: Ungebunden für Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Keine, außer: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. · ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. · iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. · iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank Finanzministeriums ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland; c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. · · v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. · vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. · vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. · 2) CZ: Ungebunden für Vermögensverwaltung. Keine, außer: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen 2) Keine. · — Verwahrdienstleistungen erbringen; — mit Devisen handeln; — bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen. · Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: a) die Eröffnung und Finanzierung eines Kontos im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland (außer für ausländische Direktinvestitionen); c) die Ausreichung von Finanzkrediten und Garantien; · d) Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten; e) den Erwerb ausländischer Wertpapiere, außer für die im Devisengesetz genannten Fälle; · f) die Ausgabe ausländischer Wertpapiere für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Handel in der Tschechischen Republik und ihre Einführung auf dem tschechischen Markt. · FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Ungebunden für Vermögensverwaltung. Keine, außer: i) Verwahrdienstleistungen sind auf slowakische Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik beschränkt. · ii) Nur zugelassene slowakische Banken, Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik und Personen mit einer devisenrechtlichen Lizenz dürfen mit Devisen handeln. Nur Börsenmitglieder können an der Pressburger Börse handeln. Gebietsansässige können ohne Beschränkungen über das RM-System Slovakia handeln, Gebietsfremde nur über Wertpapierhändler. · iii) Bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungen dürfen nur von zugelassenen slowakischen Banken und Zweigstellen ausländischer Banken in der Slowakischen Republik vorgenommen werden. · iv) Eine devisenrechtliche Lizenz der Slowakischen Nationalbank Finanzministeriums ist erforderlich für: a) die Eröffnung eines Kontos im Ausland durch slowakische Gebietsansässige (außer Banken), außer für natürliche Personen während ihres Aufenthalts im Ausland; b) Kapitalzahlungen ins Ausland; c) die Aufnahme von Finanzkrediten bei devisenrechtlich Gebietsfremden, außer für von Gebietsansässigen aufgenommene Kredite aus dem Ausland mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und für Darlehen zwischen natürlichen Personen für nicht gewerbliche Zwecke. · · v) Die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in slowakischer und ausländischer Währung mit einem Wert von mehr als 150 000 SKK und ungeprägtem Gold ist meldepflichtig. · vi) Für Finanzanlagen Gebietsansässiger im Ausland ist eine devisenrechtliche Lizenz oder Genehmigung der Devisenbehörden erforderlich. · vii) Nur in der Slowakischen Republik niedergelassene Devisenunternehmen können mit bestimmten Beschränkungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Slowakischen Nationalbank Garantien gewähren und erhalten und Verbindlichkeiten eingehen. · 3) Alle Mitgliedstaatenqw: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. · · 3) SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden. · CZ: Keine, außer: — Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden. — Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich. — Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist. · Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. DK: Finanzinstitute dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. EL: Voraussetzung für die Errichtung und Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrages an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss: — Bei bis zu vier (4) Zweigstellen entspricht dieser Betrag derzeit der Hälfte des Mindestaktienkapitals, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. — Bei mehr Zweigstellen entspricht dieser Betrag dem Mindestaktienkapital, das für die Gründung eines Kreditinstituts in Griechenland erforderlich ist. IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: FR: Sociétés d'investissement à capital fixe: Es gelten Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Vorstandsvorsitzenden, der Generaldirektoren und von mindestens zwei Dritteln der Verwalter sowie, wenn das Wertpapierunternehmen einen Aufsichtsrat oder -ausschuss hat, der Mitglieder des Aufsichtsrates oder seines Generaldirektors und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsausschusses. EL: Kreditinstitute müssen mindestens zwei Personen benennen, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts haften. Wohnsitzerfordernis für diese Personen. · 4) Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in Italien haben. · II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) · 1. Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen EG-Mitgliedstaaten (CY, EE, LV, LT, MT, PL, SI) sind im folgenden Abschnitt aufgeführt. 2. CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 3. CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern — dürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; — ist für Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; — dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status „zugelassener Händler“ zuerkannt hat. · 4. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Art der Erbringung 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. 5. MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Art der Erbringung 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. 6. SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125 genannten Ziele verwirklicht werden sollen. 7. SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 8. SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. 9. SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden. · II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) · A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. 2. LV: i), ii) 3: Versicherungsgesellschaften, die nach dem Recht Lettlands gegründet worden sind, müssen in der Regel und ohne Diskriminierung eine bestimmte Rechtsform haben. 3. LV: iii) 3: Vermittler müssen natürliche Personen sein (kein Staatsangehörigkeitserfordernis) und können Dienstleistungen nur im Auftrag von Versicherungsgesellschaften erbringen, die über eine Genehmigung der lettischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. 4. LT: Alle Teilsektoren: Versicherungsgesellschaften dürfen nicht sowohl Lebens- als auch Sachversicherung anbieten. Für diese Typen a und b müssen getrennte juristischer Personen gegründet werden. · i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): a) Lebensversicherung b) Sachversicherung · ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und agenturen iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung · 1) CY: Lebensversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Lebensversicherungen in der Republik Zypern anbieten, wenn sie nicht im Besitz einer Zulassung als Versicherungsgesellschaft vom Superintendent of Insurance ist. Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Sachversicherungen (ausgenommen See-, Luftfahrt- und Transitversicherungen) in der Republik Zypern anbieten, wenn sie nicht im Besitz einer Zulassung als Versicherungsgesellschaft vom Superintendent of Insurance ist. Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Ausländische Rückversicherer, die vom Superintendent of Insurance (nach aufsichtsrechtlichen Kriterien) zugelassen worden sind, können den in Zypern gegründeten und zugelassenen Versicherungsgesellschaften die Rückversicherung oder Folgerückversicherung anbieten. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. EE: Keine. 1) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Ungebunden. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Ungebunden. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. 2) CY, EE, LV, LT: Keine. MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt 2) CY, EE, LV, LT: Keine MT: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Ungebunden. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Ungebunden. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. 3) CY: Lebens- und Sachversicherung (einschließlich Vermittlung): Gemäß den Versicherungsgesellschaftsgesetzen kann keine Versicherungsgesellschaft Leistungen in oder von der Republik Zypern aus anbieten, wenn dies nicht vom Superintendent of Insurance genehmigt wurde. Ausländische Versicherungsgesellschaften können ihre Geschäftstätigkeit in der Republik Zypern über eine Zweigniederlassung oder Versicherungsagentur ausüben. Der ausländische Versicherer muss in seinem Herkunftsstaat zugelassen sein, bevor die Errichtung einer Zweigstelle oder Vertretung genehmigt werden kann. Für die Beteiligung Gebietsfremder an nach zyprischem Recht gegründeten Versicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. 3) CY, LV, LT, MT, PL: Keine. EE: Lebens- und Sachversicherung: Keine, außer dass der Anteil ausländischer Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung dem Anteil der ausländischen Beteiligung entsprechen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen darf; der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. EE, LV, LT: Keine PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz möglich. Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft folgenden Kriterien Rechnung: — Streuung des Eigentums an den Anteilen und Vorhandensein von Anteilseignern aus verschiedenen Ländern; — Angebot neuer Versicherungsprodukte und Transfer des entsprechenden Know-hows, sofern der ausländische Investor eine Versicherungsgesellschaft ist. · Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Beschränkung der Geschäftstätigkeit auf die unter A i) und ii) dieser Liste aufgeführten Tätigkeiten. 4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen durch natürliche Personen nicht zulässig. EE, LV, LT, MT: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. PL: Keine Beschränkungen außer den im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) aufgeführten Beschränkungen, vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Beschränkungen: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist; für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich. 4) CY: Lebensversicherung, Sachversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsleistungen: Keine. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Ungebunden. Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen durch natürliche Personen nicht zulässig. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV, PL: Keine. II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil) · B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. CY: Eine Person darf zusammen mit ihren Partnern direkt oder indirekt höchstens 10 % der Stimmrechte einer Bank besitzen, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung der Zentralbank vor. 2. CY: Ferner ist der direkte oder indirekte Besitz von Aktien oder Erwerb einer Beteiligung am Kapital der drei bestehenden börsennotierten zyprischen Banken für Ausländer auf 0,5 % je Person oder Organisation und auf 6,0 % insgesamt beschränkt. 3. LV: Art der Erbringung 4: Der Geschäftsführer einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft einer ausländischen Bank muss lettischer Steuerzahler sein (seinen Wohnsitz in Lettland haben). Die Verpflichtungen betreffend die Präsenz natürlicher Personen wurden nach den allgemeinen Vorschriften für alle Sektoren in dieser Liste konsolidiert. 4. LT: Alle Teilsektoren: Mindestens ein Manager muss litauischer Staatangehöriger sein. · v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften vii) Finanzleasing MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. viii) Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel MT: Keine Verpflichtungen. 1) CY: Teilsektoren v bis ix und x b): Ungebunden/Nur von der Zentralbank zugelassene juristische Personen dürfen Bankdienstleistungen in der Republik Zypern anbieten. Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. Alle übrigen Teilsektoren: Ungebunden. EE: Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden. Genehmigung der Eesti Pank und Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE, LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. 1) CY: Ungebunden, außer für: Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Keine. ix) Bürgschaften und Verpflichtungen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums. x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen · · LV: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. e) begebbare Wertpapiere f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Verpflichtungen für x e). xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen MT: Keine Verpflichtungen. PL: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren. SI: Ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatsanleihen. xii) Geldmaklergeschäfte MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. 2) CY: Teilsektoren v bis xiv, außer Teilsektor x e): Ungebunden — Für Gebietsansässige ist gemäß dem Devisenbewirtschaftungsgesetz eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung oder im Ausland, für den Transfer von Mitteln ins Ausland oder für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen, die die Ausfuhr von Mitteln erfordern. Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers im Falle der Nutzung dieser Dienstleistungen im Ausland. Teilsektor xvi: Keine. · 2) CY: Ungebunden, außer für: Teilsektoren x e), xv und xvi: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LV, LT, SI: Keine. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Ungebunden, außer für: Teilsektoren xv und xvi: Keine. xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltung. SI: Ausgenommen Rentenfondsverwaltung. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen · 3) Alle Mitgliedstaaten: — Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. — Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Gemeinschaft tätig werden. · CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e). Für neue Banken gelten folgende Erfordernisse: a) Erfordernis einer Genehmigung von den maltesischen Finanzbehörden. Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung. · 3) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Keine für zugelassene Niederlassungen. Teilsektor x e): Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist. EE, LV, LT, MT, PL, SI: Keine. xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten. SI: Ausgenommen: Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf die Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und auf die Pensionsfondsverwaltung. b) Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute müssen im Zypern gemäß dem Gesellschaftsrecht eingetragen und zugelassen sein. Teilsektor x e): Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Unternehmen, die als Makler auftreten, dürfen nur Personen beschäftigen, die als Makler tätig sein dürfen, sofern sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Banken und Versicherungsgesellschaften dürfen keine Maklergeschäfte nicht tätigen, ihre Tochtermaklerunternehmen hingegen wohl. LV: Teilsektor xi: Die Bank von Lettland (Zentralbank) ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel. Teilsektor xiii: Für die Pensionsfondsverwaltung besteht ein staatliches Monopol. LT: Keine, außer wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ angegeben. Teilsektor xiii: Niederlassung nur als offene Aktiengesellschaft (AB) oder geschlossene Aktiengesellschaft (UAB), bei der alle ursprünglich ausgegebenen Aktien von den Gründern erworben werden. Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Als Verwahrstelle für das Vermögen dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter „Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen“ angegeben. · MT: Ungebunden, außer für: Teilsektoren v und vi: In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. · PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer zugelassenen Zweigstelle möglich. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltung) und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung, nach Erteilung einer Lizenz, nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen und/oder ihre Nutzung im Ausland. SI: Teilsektoren xv und xvi: Keine. Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. Ungebunden für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ungebunden für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. Ungebunden für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Ungebunden. Teilsektor x e): Wer allein oder als Angestellter einer Maklergesellschaft als Makler tätig ist, muss die Kriterien für die Erteilung der entsprechenden Lizenz erfüllen. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. Teilsektoren x e), xi (ausgenommen Beteiligung an Emissionen von Staatspapieren), xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen), xv und xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes bestimmt ist. 4) CY: Alle Teilsektoren, außer Teilsektor x e): Ungebunden. Für ausländische Mitarbeiter von Finanzinstituten Wohnsitz- und Arbeitserlaubniserfordernis. Teilsektor x e): Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist. EE, LT, MT, SI: Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) nichts anderes angegeben ist. LV: Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i) und ii) und unter „Bank- und andere Finanzdienstleistungen“ nichts anderes bestimmt ist. PL: Keine. ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER EG-MITGLIEDSTAATEN (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) Versicherung a) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. c) Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. d) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. e) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. f) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. g) Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. Sonstige Finanzdienstleistungen a) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. b) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. c) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. d) Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von dessen Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann: i) Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. ii) Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen. A. Marktzugang Grenzüberschreitender Handel 1. Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, folgende Dienstleistungen zu erbringen: a) Versicherung von Risiken in Bezug auf i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr; · b) Rückversicherung und Retrozession und die in Artikel 117 Absatz 9 Ziffer iv) genannten versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen; c) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten nach Artikel 117 Nummer 9 Ziffer xv) und Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen nach Artikel 117 Absatz 9 Ziffer xvi). · 2. Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben: a) Absatz 1 Buchstabe a), b) Absatz 1 Buchstabe b) und c) Ziffern v) bis xvi) des Artikels 117 Absatz 9. · Gewerbliche Niederlassung 3. Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. 4. Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. Vorübergehende Einreise von Personal 5. a) Die Gemeinschaft gestattet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles, der im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung errichtet oder errichtet hat, in ihr Gebiet: i) hochrangiges Leitungspersonal, das über rechtlich geschützte Informationen verfügt, die für die Niederlassung, die Überwachung und die Erbringung der Dienstleistungen des Finanzdienstleistungserbringers wesentlich sind, und ii) Spezialisten für die Geschäftstätigkeit des Finanzdienstleistungserbringers. · b) Die Gemeinschaft gestattet vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in ihrem Gebiet die vorübergehende Einreise des nachstehend aufgeführten Personals, das mit der gewerblichen Niederlassung eines Finanzdienstleistungserbringers Chiles verbunden ist, in ihr Gebiet: i) Spezialisten für Computerdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Buchhaltung des Finanzdienstleistungserbringers und ii) Spezialisten für Versicherungsmathematik und Rechtsfragen. · · Diskriminierungsfreie Maßnahmen 6. Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen folgender Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen: a) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die Anbieter von Finanzdienstleistungen daran hindern, auf dem Gemeinschaftsgebiet alle erlaubten Finanzdienstleistungen in der von der Gemeinschaft bestimmten Form anzubieten; b) diskriminierungsfreie Maßnahmen, die die Ausweitung von Finanzdienstleistungen auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet verhindern; c) Maßnahmen der Gemeinschaft, wenn diese dieselben Maßnahmen sowohl auf Anbieter von Bank- wie auch von Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Anbieter von Finanzdienstleistungen Chiles seine Geschäftstätigkeit auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzentriert, und d) andere Maßnahmen, die, obwohl sie den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechen, die Möglichkeiten der Finanzdienstleistungserbringer Chiles beeinträchtigen, auf dem Markt der Gemeinschaft eine Geschäftstätigkeit auszuüben, zu konkurrieren oder Zugang dazu zu finden; dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminieren. 7. Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a) und b) genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen. B. Inländerbehandlung 1. Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren. 2. Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren. C. Definitionen Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer“ ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht. 2. „Gewerbliche Niederlassung“ ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen. — — — — — — — — — —
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
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(Artikel 56 und Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.