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LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. 2. Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland FR Frankreich FI Finnland EL Griechenland HU Ungarn IT Italien IE Irland LU Luxemburg LT Litauen LV Lettland MT Malta NL Niederlande PT Portugal PL Polen RO Rumänien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakische Republik UK Vereinigtes Königreich · „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. Sektor oder Teilsektor Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung 1. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN · Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren a) Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist. · b) Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen. · Gründung juristischer Personen AT : Unbeschadet der geltenden Verträge können ausländische natürliche Personen ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Österreicher. Jedoch ist der zuständigen Behörde ein Nachweis dafür vorzulegen, dass österreichische natürliche Personen bei der Ausübung des entsprechenden Gewerbes im Heimatland des Ausländers nicht diskriminiert werden. Kann dieser Nachweis nicht vorgelegt werden, so muss die ausländische natürliche Person förmlich die Gleichstellung mit Inländern beantragen. Hat der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz in Österreich, so ist die Bestellung eines „gewerberechtlichen Geschäftsführers“ mit ständigem Wohnsitz in Österreich erforderlich. Um eine Gewerbeerlaubnis erhalten zu können, müssen ausländische juristische Personen und Personengesellschaften eine Niederlassung gründen und einen „gewerberechtlichen Geschäftsführer“ mit ständigem Wohnsitz in Österreich bestellen. Unbeschadet der geltenden Verträge müssen ausländische Vertreter die Gleichstellung mit Inländern beantragen. FI : Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder juristische Personen mit Sitz in einem der EWR-Staaten sein, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme zulässt. SE : Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben. Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung anderer juristischer Personen. CZ : Ausländische natürliche Personen können ein Gewerbe zu gleichen Bedingungen ausüben wie Tschechen. Jedoch ist für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Gründung und Leitung eines Unternehmens durch ausländische natürliche Personen die Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister erforderlich, es sei denn, die Person hat ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Hat die natürliche/juristische Person keinen ständigen Wohnsitz/Sitz im EWR, so muss sie ferner Angaben oder Unterlagen über die Belastung des ausländischen Vermögen des Unternehmens — sofern die Gültigkeit einer Sicherheit von ihrer Veröffentlichung abhängt — und einige weitere Angaben im Handelsregister hinterlegen. Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen ausländische juristische Personen eine Niederlassung in der Tschechischen Republik gründen und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik bestellen. MT : Anträge Gebietsfremder auf Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf nicht an der Maltesischen Börse notierter Wertpapiere von in Malta gegründeten oder zu gründenden Gesellschaften müssen vom Registrar of Companies bei der Maltesischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (MFSA, Malta Financial Services Authority) gebilligt werden. Dies gilt nicht für Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 des Einkommensteuergesetzes (internationale Holding-/Handelsgesellschaften) und für Gesellschaften, die ein nach dem Handelsschifffahrtsgesetz registriertes Schiff besitzen, sofern die Beteiligung Gebietsansässiger nicht mehr als 20 % beträgt. PL : Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Polens erhalten haben, deren Aufenthalt geduldet wird, denen in Polen der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist oder die in seinem Hoheitsgebiet vorläufigen Schutz genießen, können im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie Polen. Sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist, können Ausländer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Hoheitsgebiet Polens nach den gleichen Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und ausüben wie in Polen ansässige Unternehmer. Ist die Gegenseitigkeit nicht gegeben, so können Ausländer im Hoheitsgebiet Polens eine Erwerbstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben; sie können auch diesen Gesellschaften beitreten oder Anteile oder Kapitalbeteiligungen an ihnen erwerben und kaufen. RO : Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter eines gewerblichen Unternehmens müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer eines gewerblichen Unternehmens und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. · Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften SE : Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. SE : Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. SE : Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. LT : Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. PL : Zweigniederlassungen — Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet Polens können ausländische Unternehmer unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Zweigniederlassungen gründen, sofern in ratifizierten internationalen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung muss der des ausländischen Unternehmers entsprechen, und es ist eine Person zu bestellen, die zur Vertretung des ausländischen Unternehmers befugt ist. Die Zweigniederlassung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. Vertretungen — Ausländische Unternehmer können Vertretungen gründen. Die Geschäftstätigkeit der Vertretung darf nur Werbung für den ausländischen Unternehmer umfassen. Die Vertretung muss eingetragen sein und getrennte Bücher führen. SI : Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. · Juristische Personen AT : Nur Österreicher und juristische Personen und Unternehmen mit Sitz in Österreich können Aktionäre der Österreichischen Nationalbank sein. Die Mitglieder des Direktoriums müssen Österreicher sein. BG : Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. FI : Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben, sofern das Ministerium für Handel und Industrie nicht eine Ausnahme für die Gesellschaft zulässt. FI : Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 1 000 Mio. FIM) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Ist eine ausländische Organisation oder Stiftung nach dem Recht eines EWR-Staates gegründet worden und hat sie dort ihren satzungsmäßigen Sitz, so benötigt sie für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland keine Erlaubnis. · Erwerb von Immobilien AT : Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG : Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien erwerben. CY : Nicht konsolidiert. CZ : Immobilien können nur von natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik erworben werden. Eine Sonderregelung gilt für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder, die nur von Gebietsansässigen (natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik) erworben werden können; die Beteiligung an der Privatisierung staatseigener landwirtschaftlicher Grundstücke und Wälder ist auf die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik beschränkt. EE : Vorbehalt für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern sowie von Grundstücken in grenznahen Gebieten. DK : Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. ES : Vorbehalt für den Erwerb von Immobilien durch Regierungen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Unternehmen von Drittstaaten. EL : Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 in der Fassung des Gesetzes 1969/91 ist für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder direkt oder durch Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung der zuständigen Behörden (im Falle natürlicher oder juristischer Personen aus Drittstaaten des Ministeriums der Verteidigung) erforderlich. IE : Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. HU : Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. LT : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer (natürliche und juristische Personen); sie können diese Immobilien jedoch nach dem in den litauischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren verwalten oder nutzen. LV : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. MT : Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiter. RO : Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben. SI : In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK : Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. IT : Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI : (Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI : (Ålandinseln) Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. PL : Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. PL : Nicht konsolidiert, außer für: Kauf einer abgeschlossenen Wohnung oder Kauf von Immobilien durch einen ausländischen Staatsangehörigen, der nach Erhalt der Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens fünf Jahren in Polen ansässig ist; Kauf von Immobilien (ausgenommen Gebäude) mit einer Gesamtfläche von höchstens 0,4 ha in städtischen Gebieten in Polen durch eine juristische Person mit Sitz in Polen, die direkt oder indirekt durch eine ausländische natürliche Person oder eine ausländische juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland kontrolliert wird. · Investitionen BG : Für bestimmte Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. CY : Portefeuille-Investitionen: Investoren aus Drittstaaten können nur in bis zu 49 % des Aktienkapitals von an der Zyprischen Börse notierten zyprischen Gesellschaften investieren. Die Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Investitionen können von zyprischen Börsenmaklern und öffentlichen Gesellschaften ohne Vorlage an die Zyprische Zentralbank vorgenommen werden. CY : Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. ES : Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. FR : Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: — Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung für weitere Investitionen stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. · FR : Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. FR : Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. IT : Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Ministeriums für Finanzen abhängig gemacht werden. LT : Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT : Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. PT : Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. PL : Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich: — Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst: — Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen, — Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften, — Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist, — Großhandel mit eingeführten Konsumgütern, — Rechtsberatung, · — Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt, — Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet. · · Devisenregelung ,, BG : Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich. Gewerbliche Devisenbargeschäfte können von nach dem Handelsgesetz registrierten Personen getätigt werden, sofern die Person in einem öffentlichen Register der Personen eingetragen ist, die eine Geschäftstätigkeit nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ausüben, und sofern die Person in dem öffentlichen Register als Wechselstube eingetragen ist. CY : Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig. SK : Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt. Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. · Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT : Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. AT : Für alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz. Darüber hinaus gilt für ausländische Arbeitnehmer, einschließlich Personal in Schlüsselpositionen und Investoren, nicht jedoch für Angehörige der EWR-Staaten, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, einschließlich der Arbeitsmarktprüfung und des Quotensystems. Tätigt ein Investor eine Investition, die sich positiv auf die österreichische Wirtschaft insgesamt oder auf einen ganzen Sektor der österreichischen Wirtschaft auswirkt, so kann für ihn und im Einzelfall auch für in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal auf die Arbeitsmarktprüfung verzichtet werden. Investoren, die den Nachweis erbringen, dass sie mit mindestens 25 % an einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind und einen entscheidenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben, werden von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes befreit. BG : Für alle Ausländer gilt hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung das Ausländergesetz, einschließlich der Aufenthaltsdauer und der erforderlichen Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse. LT : Mindestens ein Leiter der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. MT : Die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über die Aufenthaltsdauer. Die Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. SK : Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. · Privatisierung BG : Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Wirtschaftszweige, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen. Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden. RO : Nicht konsolidiert. · Sektor oder Teilsektor Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung 2. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN (nach UN ISIC rev. 3) · A. Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft · 1. Landwirtschaft, Jagd; ausgenommen Dienstleistungen 2. Forstwirtschaft, Holzeinschlag; ausgenommen Dienstleistungen · AT : Vorbehalt. BG : Nicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern. CY : Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000 CYP. FR : Vorbehalt für die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Angehörige von Drittstaaten und für den Erwerb von Rebflächen. HU : Nicht konsolidiert. IE : Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke durch Angehörige von Drittstaaten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird; Investitionen von Angehörigen von Drittstaaten in Mehlmühlen. LT : Nicht konsolidiert für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern durch Ausländer (natürliche und juristische Personen) im Einklang mit dem Verfassungsrecht. MT : Nicht konsolidiert. RO : Nicht konsolidiert für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Wäldern. SK : Vorbehalt für den Erwerb von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke und sonstigen Grundstücken nach dem Devisengesetz, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. · B. Fischerei · 5. Fischerei, Fischzucht und Fischkultur; ausgenommen Dienstleistungen · AT : Erwerb eines Anteils von 25 % oder mehr an in Österreich registrierten Schiffen. BE : Vorbehalt für den Erwerb von unter belgischer Flagge fahrenden Schiffen durch Reedereien, die ihren Hauptverwaltungssitz nicht in Belgien haben. BG : Nicht konsolidiert. CY : Beteiligung aus Drittstaaten von bis zu 49 % zulässig. Richtbetrag für die Mindestinvestition: 100 000 CYP. DK : Vorbehalt für das Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu einem Drittel oder mehr; Eigentum von nicht in der Gemeinschaft Ansässigen an unter dänischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen. FR : Vorbehalt für die Niederlassung von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates besitzen, in den staatseigenen Küstengebieten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur. FR : Vorbehalt für das Eigentum nach Erwerb eines Anteils von mehr als 50 % an einem unter französischer Flagge fahrenden Schiff, sofern das Schiff nicht ganz im Eigentum von Unternehmen steht, die ihren Hauptverwaltungssitz in Frankreich haben. FI : Vorbehalt für das Eigentum an unter finnischer Flagge fahrenden Schiffen, einschließlich Fischereifahrzeugen, ausgenommen über ein in Finnland gegründetes Unternehmen. DE : Die Hochseefischereilizenz wird nur für Fahrzeuge erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder von Gesellschaften stehen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Schiffes muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben. EE : Schiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. EL : Das Eigentum an einem unter griechischer Flagge fahrenden Schiff ist für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten auf 49 % beschränkt. HU : Nicht konsolidiert. IE : Vorbehalt für den Erwerb von in Irland registrierten Hochseefischereifahrzeugen durch Angehörige von Drittstaaten. IT : Vorbehalt für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen oder an Reedereien mit Sitz in Italien durch Ausländer ohne Wohnsitz in der Gemeinschaft; Erwerb von unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen, die für die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern eingesetzt werden. LT : Nicht konsolidiert. LV : Vorbehalt für die Eintragung des Eigentums an lettischen Fischereifahrzeugen für natürliche Personen, die nicht entweder Staatsangehörige oder nicht die lettische Staatsangehörigkeit besitzende Einwohner der Republik Lettland sind oder nicht lettische juristische Personen sind, ausgenommen über ein in Lettland gegründetes Unternehmen. MT : Nicht konsolidiert. NL : Vorbehalt für das Eigentum an unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht von nach niederländischem Recht gegründeten Reedereien getätigt wird, die in den Niederlanden niedergelassen sind und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in den Niederlanden haben. PT : Vorbehalt für das Eigentum an unter portugiesischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Portugal gegründetes Unternehmen. RO : Nicht konsolidiert. SE : Vorbehalt für den Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an unter schwedischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in Schweden gegründetes Unternehmen; Gründung von oder Erwerb eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in der gewerbsmäßigen Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, sofern nicht eine Genehmigung erteilt wird. Nach den schwedischen Fischereivorschriften bestehen Beschränkungen der Fischereirechte und besondere Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge eine Lizenz erhalten und Teil der schwedischen Fischereiflotte werden können. SK : Vorbehalt für das Eigentum an unter slowakischer Flagge fahrenden Schiffen, ausgenommen über ein in der Slowakischen Republik gegründetes Unternehmen. UK : Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. · C. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden · 10. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung 11. Gewinnung von Erdöl und Erdgas; ausgenommen Dienstleistungen 12. Förderung von Uran- und Thoriumerzen 13. Förderung von Metallerzen 14. Sonstiger Bergbau und sonstige Gewinnung von Steinen und Erden · BG : Für die Prospektion, Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen, einschließlich mineralischer Rohstoffe und Erze, ist eine Konzession des bulgarischen Staates erforderlich, die befristet erteilt wird. Prospektions- bzw. Explorations- und Abbaukonzessionen werden natürlichen und juristischen Personen erteilt, die als Händler im Handelsregister eingetragen sind und über die erforderlichen technischen, finanziellen und Managementmöglichkeiten verfügen. Nicht konsolidiert für die Gewinnung von Gold aus Flüssen und von Salz und Elementen aus Meerwasser. CZ : Nicht konsolidiert. EL : Für die Exploration und Gewinnung aller Mineralien, mit Ausnahme von Kohlenwasserstoffen, festen Brennstoffen, radioaktiven Mineralien und Erdwärmepotenzial, ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird. ES : Vorbehalt für Investitionen aus Drittstaaten in strategische Mineralien. FR : Gebietsfremde können sich in der Bergbauindustrie nur in Form einer französischen oder europäischen Tochtergesellschaft niederlassen, deren Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Frankreich oder einem anderen Land haben und seinen Wohnort der örtlichen Präfektur melden muss. HU : Für die Prospektion, Exploration und Gewinnung mineralischer Rohstoffe kann eine Konzession des ungarischen Staates erforderlich sein, die befristet erteilt wird. LT : Nicht konsolidiert. MT : Nicht konsolidiert. RO : Nicht konsolidiert. EG : Vorbehalt für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Wird festgestellt, dass die Behandlung, die ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht der Behandlung vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen aus diesem Land gewährt, so könnte der Rat nach der Richtlinie 94/22/EG vom 30. Mai 1994 (ABl. L 164 vom 30.6.1994) auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, einem Unternehmen, das von dem betreffenden Drittland und/oder von Staatsangehörigen dieses Landes effektiv kontrolliert wird, die Genehmigung zu versagen (Gegenseitigkeit). · D. Verarbeitendes Gewerbe · 15. Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken 16. Herstellung von Tabakwaren 17. Herstellung von Textilwaren 18. Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz 19. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikel, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen 20. Be- und Verarbeitung von Holz und Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren 21. Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung 22. Druckerei- und Verlagsgewerbe und Reproduktion von Aufzeichnungsträgern 23. Herstellung von Koks, raffinierten Mineralölerzeugnissen und Kernbrennstoff 24. Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen 25. Herstellung von Gummi- und Kunststofferzeugnissen 26. Be- und Verarbeitung von Steinen und Erden 27. Be-und Verarbeitung von unedlen Metallen 28. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse 29. Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen 30. Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen 31. Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten a.n.g. 32. Herstellung von Rundfunk-, Fernseh- und Kommunikationsausrüstung und -geräten 33. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Geräten, Uhrmacherwaren 34. Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern 35. Herstellung von anderen Beförderungsmitteln 36. Herstellung von Möbeln; Herstellung a.n.g. 37. Recycling · Keine. BG : Die Herstellung von alkoholischen Getränken, Destillaten und Alkohol ist registrierungspflichtig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind. Die Herstellung von Tabakwaren und die Verarbeitung von Tabak sind von einer Genehmigung des Ministerrats abhängig und kann von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines EWR-Staates eingetragen sind. Vorbehalt für den Betrieb von Kernanlagen und kerntechnischer Ausrüstung, Genehmigungspflicht für die Entsorgung von Kernbrennstoff. Für die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb von Human- und Tierarzneimitteln ist eine Genehmigung des Hauptvertreters in Bulgarien erforderlich. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Bewirtschaftung von Abfällen sind genehmigungspflichtig. · SONSTIGES VERARBEITENDES GEWERBE AT : Bedingung für die Herstellung ziviler Waffen und deren Munition ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates. Juristische Personen und Personengesellschaften: Satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungssitz in Österreich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer oder die vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter müssen EWR-Staatsangehörige sein. BG : Die Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoff und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der Handel damit sind von einer Lizenz oder Registrierung abhängig und können von Unternehmen vorgenommen werden, die nach dem Handelsgesetz eingetragen sind. · E. Versorgung mit Strom, Gas und Wasser · 40. Versorgung mit Strom, Gas, Dampf und Warmwasser · AT : Nicht konsolidiert. BG : Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Strom, Gas und Warmwasser ist eine Lizenz erforderlich. Lizenzen werden juristischen Personen erteilt, die nach dem Handelsgesetz oder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates eingetragen sind. CZ : Nicht konsolidiert. FR : Konzessionen und Genehmigungen für die Stromgewinnung aus Wasserkraft können nur Franzosen und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten sowie Angehörigen von Drittstaaten erteilt werden, mit denen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen über die Stromgewinnung aus Wasserkraft geschlossen worden sind. FI : Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die mit Kernenergie oder Kernmaterial umgehen. EL : Feste Brennstoffe, radioaktive Mineralien und geothermische Energie: Natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern darf keine Explorationsgenehmigung erteilt werden. Für die Gewinnung ist eine Konzession des griechischen Staates erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird. HU : Nicht konsolidiert. LV : Staatliches Monopol im Stromsektor. MT : Nicht konsolidiert. PT : Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die sich mit der Einfuhr und der Beförderung von Erdgas und mit der Versorgung mit Erdgas befassen. Die portugiesische Regierung kann die Bedingungen festlegen, die ein Unternehmen erfüllen muss, das in diesem Bereich tätig sind will. RO : Nicht konsolidiert. SK : Vereinbarkeit mit der Energiepolitik der Slowakischen Republik erforderlich. Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die als natürliche Monopole gelten. Die Regierung kann die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom und Gas in folgenden Fällen beschränken: — Die Rechte und Pflichten der Erzeuger und Käufer von Strom und Gas entsprechen nicht mindestens den Rechten und Pflichten der Erzeuger und Käufer in der Slowakischen Republik. — Die Umweltschutzvorkehrungen des einzelnen Erzeugers entsprechen nicht mindestens den Umweltschutzvorkehrungen in der Slowakischen Republik. — Die Einfuhr oder die Ausfuhr von Strom beschränkt die Nutzung des Stroms aus sich erneuernden Quellen oder aus einheimischer Kohle. · · (4) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung: a) Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. b) Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. (5) PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich: — — — — — — — —
LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN TEIL A LISTE DER GEMEINSCHAFT Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG TEIL A Liste der Gemeinschaft Einleitung 1. Die in dieser Liste aufgeführten besonderen…
16.9.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/4 zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.