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(Artikel 137)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.
Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Anhang IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.
Dieser Beschluss gilt für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlich sind.
Richtlinie 90/167/EWG;
Anhang D enthält:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.