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Gemäß dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 für Liechtenstein hat das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 Geltung für Liechtenstein: Aufgrund des Protokolls Nr. 3 werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs. Nach Artikel 4 des Landwirtschaftsabkommens findet die Regelung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 auf die Ursprungsregeln der Anhänge 1, 2 und 3 des Landwirtschaftsabkommens Anwendung.
Das im Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen…
Aufgrund des Zollvertrags gelten die Bestimmungen für die von der Schweiz gewährte Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen…
Alle Bestimmungen des Landwirtschaftsabkommens einschließlich aller Änderungen, die von den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen vorgenommen…
Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des…
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 wurde das Protokoll Nr. 2 des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.