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Alle Bestimmungen des Landwirtschaftsabkommens einschließlich aller Änderungen, die von den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen vorgenommen werden, sollten für Liechtenstein Geltung haben. Gleichzeitig sollten die entsprechenden Teile des EWR-Abkommens, nämlich Anhang I, Anhang II Kapitel XII und XXVII sowie Protokoll Nr. 47, so lange für Liechtenstein außer Kraft gesetzt werden, wie das Landwirtschaftsabkommen auf Liechtenstein Anwendung findet —
Gemäß dem Zusatzabkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli…
Aufgrund des Zollvertrags gelten die Bestimmungen für die von der Schweiz gewährte Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der…
Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für…
Grundsatz Vorbehaltlich folgender Änderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Landwirtschaftsabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und…
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das…
Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Agrarabkommens hat der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) sich am 21.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.