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In der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) eingetragen und geschützt werden kann.
mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder als garantiert traditionelle Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 gekennzeichnet…
In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und…
Die betreffenden Namen konnten in das „Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale“ eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als garantiert…
Zu diesen Bedingungen sollte insbesondere die Einhaltung der Vorschriften gehören, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum…
Die in Anhang I angeführten Namen werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in das „Register der garantiert…
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.