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In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen werden kann.
Zu diesen Bedingungen sollte insbesondere die Einhaltung der Vorschriften gehören, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum…
In der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ist…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden als…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen ergänzt, und diese Bezeichnungen werden…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang dieser Verordnung genannten fünf Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden außerdem in…
Die im Anhang genannten Bezeichnungen werden in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.