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Die betreffenden Namen konnten in das „Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale“ eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Merkmale geschützt werden. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist das genannte Register durch das gemäß Artikel 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehene „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ ersetzt worden.
In der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ist…
Die in Anhang I angeführten Namen werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in das „Register der garantiert…
In dem Eintragsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über…
Eingetragenen Namen ist insbesondere die Verwendung der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ vorbehalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission vom 20. November 1997 zur Eintragung bestimmter Namen in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale…
In der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.