Erwägungsgrund 1 32007D0764
Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (nachstehend „Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich“ genannt) wurde am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 25. Dezember 2005 in Kraft.