Erwägungsgrund 2 32007D0764
Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich wurde durch folgende Protokolle ergänzt:Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (nachstehend „Auslegungsprotokoll“ genannt), das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 25. Dezember 2005 in Kraft trat; Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (nachstehend „Geldwäsche-Protokoll“ genannt), das am 12. März 1999 in Brüssel unterzeichnet wurde und nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 des Protokolls in Kraft tritt; Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (nachstehend „Protokoll über die Einrichtung eines Aktennachweissystems“ genannt), das am 8. Mai 2003 in Brüssel unterzeichnet wurde und nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 dieses Protokolls in Kraft tritt.