Erwägungsgrund 3 32007D0857
Die Republik Bulgarien und Rumänien sollten dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der durch das Übereinkommen vom 14. April 2005 geänderten Fassung beitreten. Hierzu sollte dieses Übereinkommen in die Liste des Anhangs I der Beitrittsakte von 2005 aufgenommen werden —