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Diese Verhandlungen zielten darauf ab, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zu ändern, um ihn mit den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden) und der Artikel 55 bis 65 derselben Verordnung (Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten) in Einklang zu bringen.
Gemäß Artikel 308a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung…
Mit dem Beschluss 2005/45/EG werden besondere Bedingungen für die Verwaltungszusammenarbeit eingeführt, mit deren Hilfe Unregelmäßigkeiten und Betrug im…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte entsprechend geändert werden.
Das Übereinkommen sollte daher durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durchgeführt werden —
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in…
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist unbeschadet anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.