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Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist unbeschadet anderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/97 sicherzustellen, dass gewisse Daten zur Erreichung der Ziele jener Verordnung ausgetauscht werden können.
Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem…
Es ist erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen zu verstärken, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames…
Um die Transparenz zu verbessern und die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist ein elektronisches System für den Informationsaustausch zwischen der…
Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um so für eine einheitlichere Durchführung der Inspektions- und…
Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr.…
Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.