Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gewährt. Mehrere dieser Zollzugeständnisse gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwaltet werden.
Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle…
Die Durchführungsbestimmungen zu Anhang 2 des Abkommens werden mit der Verordnung (EG) Nr. 1630/2006 vom 31. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.…
Anhang 2 des Abkommens, angenommen mit dem Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen…
Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel vor sowie…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.