Erwägungsgrund 2 32007D0097
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 13/1994 über die Autonomie der Banco de España sowie Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 31 ihrer Geschäftsordnung wird der Jahresabschluss der Banco de España von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer geprüft, und zwar nach Artikel 27 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Maßgabe des Gesetzes 19/1988 über die Rechnungsprüfung, was die Auswahlkriterien für die Rechnungsprüfer, deren Mandat und Rotation anbelangt.